Wissen — Deutsches Steuerrecht

§ 6 AStG — Die deutsche Wegzugssteuer einfach erklärt

§ 6 AStG ist die deutsche Wegzugssteuer auf Anteile an Kapitalgesellschaften. Wer Deutschland verlässt und ≥ 1 % an einer GmbH oder vergleichbaren Gesellschaft hält, löst eine fiktive Veräußerungsbesteuerung aus — auch ohne tatsächlichen Verkauf. Hier die Grundlagen, die jeder DACH-Auswanderer kennen sollte.

Worum geht es?

Wenn Sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft halten und Deutschland verlassen, behandelt das deutsche Steuerrecht das so, als hätten Sie diese Anteile am letzten Tag Ihrer unbeschränkten Steuerpflicht verkauft. Die fiktiven stillen Reserven werden besteuert — und Sie zahlen Einkommensteuer auf einen Gewinn, den Sie nie tatsächlich realisiert haben.

Hintergrund: Der deutsche Fiskus will verhindern, dass Sie Wertsteigerungen, die in Deutschland entstanden sind, durch einen Wohnsitzwechsel ins Ausland steuerfrei realisieren. Das ist eine "Schlussbesteuerung" der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht.

Wer ist betroffen?

§ 6 AStG greift, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Sie waren in den letzten 12 Jahren mindestens 7 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (also: gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Deutschland).
  2. Sie halten Anteile von ≥ 1 % an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, UG, ausländische Ltd, Inc., S.A. etc.).
  3. Sie geben Ihre unbeschränkte deutsche Steuerpflicht auf (Wegzug oder Aufgabe des deutschen Wohnsitzes).

Die 1 %-Schwelle ist eine harte Schwelle — bei 0,99 % sind Sie nicht betroffen, bei 1,00 % schon. Anteile innerhalb der Familie können zusammengerechnet werden, das prüft die deutsche Finanzverwaltung im Einzelfall.

Was wird besteuert?

Die Bemessungsgrundlage ist der fiktive Veräußerungsgewinn: Verkehrswert der Anteile am Wegzugstag minus Anschaffungskosten.

Beispiel:

  • Sie haben vor 10 Jahren eine GmbH mit 25.000 € gegründet (Stammkapital).
  • Heute hat die GmbH einen geschätzten Verkehrswert von 1.500.000 €.
  • Fiktiver Veräußerungsgewinn: 1.500.000 € – 25.000 € = 1.475.000 €
  • Davon greift das Teileinkünfteverfahren: 60 % des Gewinns sind steuerpflichtig (Anteilseigner bei Kapitalgesellschaften).
  • Steuerpflichtiger Anteil: 885.000 € → ESt mit individuellem Spitzensteuersatz (bis 45 %) + Soli (5,5 % auf ESt) + ggf. Kirchensteuer.
  • Realistische Steuerlast: ca. 350.000–400.000 €.

Diese Steuer wird zum Wegzugsstichtag fällig — ohne dass Sie die GmbH tatsächlich verkauft haben. Die Steuer ist also aus anderem Vermögen zu zahlen, oft aus dem laufenden Cashflow.

Stundungsmöglichkeiten

Seit 2022 (ATAD-Umsetzungsgesetz) ist die Stundung deutlich restriktiver geworden. Die Grundregel heute:

  • Bei Wegzug in einen EU-/EWR-Staat: Stundung über 7 Jahre möglich, in 7 gleichen Jahresraten.
  • Bei Wegzug in einen Drittstaat (z. B. Türkei): Stundung grundsätzlich möglich, aber nur unter strengen Voraussetzungen — Sicherheitsleistung erforderlich, regelmäßige Nachweise, Stundung kann unter bestimmten Bedingungen widerrufen werden.
  • Tatsächlicher späterer Verkauf der Anteile: Sofortige Fälligkeit der gestundeten Steuer.
  • Rückkehr nach Deutschland innerhalb von 7 Jahren: Die Wegzugssteuer entfällt nachträglich.

Die Türkei ist seit dem ATAD-Umsetzungsgesetz nicht in der gleichen privilegierten Lage wie ein EU-Staat. Sicherheitsleistungen können hoch sein. Eine spezialisierte deutsche Kanzlei muss prüfen, was für Ihren Fall realistisch ist.

Strukturierungsoptionen vor dem Wegzug

Erfahrene Steuerberater prüfen typischerweise:

  • Anteilsumstrukturierung: Übertragung von Anteilen vor dem Wegzug auf andere Vehikel, ggf. eine deutsche Holding (kann § 6 AStG aber nur verschieben, nicht eliminieren)
  • Schenkung an Familienangehörige: Ehepartner-Schenkungen unter Ausnutzung der Freibeträge — strukturierungsbedürftig, kann § 6 AStG-Risiken aber umverteilen
  • Stiftungslösungen: Familienstiftung oder vergleichbare Vehikel — komplex, langfristig orientiert
  • Wertgutachten: Realistische Bewertung der Anteile — das Finanzamt schätzt sonst, oft zu hoch
  • Stundungsantrag: Wenn Wegzugssteuer unvermeidbar ist, dann zumindest in Raten

Welche Option im Einzelfall passt, hängt von der Beteiligungshöhe, der Gesellschaftsstruktur, Ihrer Lebensplanung (Rückkehrabsicht?) und dem Umfeld der Familie ab. Eine Pauschalempfehlung gibt es nicht.

Was ist kein § 6 AStG-Fall?

  • Personengesellschaftsanteile (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG-Anteile als Kommanditist mit < 100 %) — andere Regeln, oft günstiger
  • Wertpapierdepots (Aktien, ETFs, Fonds, Anleihen) — fallen unter Kapitaleinkünfte und ihre eigene Logik
  • Immobilien — eigene Regelungen für deutsche Immobilien (beschränkte Steuerpflicht)
  • Beteiligung < 1 % — § 6 AStG nicht anwendbar
  • Einzelunternehmen / Freiberuflichkeit — andere Regeln (Betriebsstätten-Logik)

Wo das im Wegzugsprozess hineingehört

Die § 6 AStG-Prüfung gehört an den Anfang Ihrer Wegzugsplanung — nicht an das Ende. Wer erst nach dem Umzug realisiert, dass eine Wegzugssteuer fällig wird, hat oft keine Strukturierungsoption mehr. Wir empfehlen: § 6 AStG-Screen mindestens 6 Monate vor dem geplanten Wegzug.

Die konkrete Prüfung übernimmt eine zugelassene deutsche Steuerkanzlei — siehe Wegzugsberatung Deutschland.

Quellen

  • § 6 Außensteuergesetz (AStG) in der ab 2022 geltenden Fassung (ATAD-Umsetzungsgesetz)
  • BMF-Schreiben zum AStG (zuletzt aktualisiert)
  • Fachliteratur Wassermeyer/Schönfeld AStG-Kommentar
  • Aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wegzugsbesteuerung
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