Wissen — Internationales Steuerrecht

DBA Deutschland–Türkei — Doppelbesteuerungsabkommen einfach erklärt

Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Türkei vom 19. September 2011 regelt, welcher Staat welche Einkünfte besteuern darf, sobald jemand in beiden Ländern Anknüpfungspunkte hat. Für DACH-Auswanderer ist es das wichtigste Steuerdokument neben dem nationalen Recht.

Wozu dient ein DBA?

Ohne Doppelbesteuerungsabkommen könnte es passieren, dass derselbe Einkommensstrom in zwei Staaten besteuert wird — einmal nach dem Wohnsitzprinzip (z. B. Türkei besteuert Welteinkommen ihrer Steuerresidenten), einmal nach dem Quellenprinzip (z. B. Deutschland besteuert deutsche Mieteinnahmen). Ein DBA verhindert das, indem es klare Zuweisungsregeln festlegt: Wer darf was besteuern, und wie wird die Doppelbesteuerung vermieden.

Das DBA Deutschland–Türkei wurde am 19. September 2011 unterzeichnet und ist seitdem in Kraft (BGBl. 2012 II S. 526).

Die wichtigsten Artikel für DACH-Auswanderer

Art. 4 — Ansässigkeit

Wer in beiden Staaten als ansässig gelten könnte (z. B. Wohnung in Deutschland und Wohnsitz in der Türkei), wird über die Tie-Breaker-Rules dem Staat zugeordnet, zu dem die engeren Verbindungen bestehen: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit — in dieser Reihenfolge. Sauberer Wegzug mit klarem Lebensmittelpunkt-Wechsel ist hier essenziell.

Art. 10 — Dividenden

Dividenden aus deutschen Kapitalgesellschaften an türkische Steuerresidenten unterliegen einer reduzierten Quellensteuer:

  • 5 % bei Beteiligungen ≥ 25 % (Schachtelprivileg)
  • 15 % in allen anderen Fällen

Die Türkei muss als Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung durch Anrechnung oder Freistellung vermeiden — Details in Art. 22.

Art. 11 — Zinsen

Zinsen aus deutschen Quellen an türkische Steuerresidenten: maximal 10 % Quellensteuer. Bestimmte Zinsen (z. B. an staatliche Stellen, an Banken bei normalen Krediten) können von der Quellensteuer befreit sein.

Art. 12 — Lizenzgebühren

Lizenzgebühren: maximal 10 % Quellensteuer.

Art. 13 — Veräußerungsgewinne

Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften: Besteuerungsrecht meist beim Wohnsitzstaat. Wichtig im Zusammenspiel mit § 6 AStG (deutscher Wegzugsbesteuerung) — die Wegzugsbesteuerung erfolgt vor dem DBA-Anwendungsbereich, weil sie noch zur Zeit der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht ausgelöst wird.

Art. 18 — Renten und ähnliche Vergütungen

Sehr relevant für Rentner (Case 04) — Sondervorschrift mit Stufenregelung:

  • Art. 18 Abs. 1: Renten aus privaten Versicherungen oder Pensionsfonds: meist nur im Wohnsitzstaat besteuerbar.
  • Art. 18 Abs. 2 (Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung):
    • Bis 10.000 € pro Jahr: ausschließlich im Wohnsitzstaat (also Türkei) besteuerbar — Deutschland verzichtet.
    • Über 10.000 €: Deutschland darf besteuern, aber höchstens 10 % des Bruttobetrags.

Diese Stufenregelung macht die Türkei für kleinere und mittlere gesetzliche Renten besonders attraktiv. Bei sehr großen Renten ist der Vorteil begrenzt.

Art. 19 — Öffentlicher Dienst

Wichtig für Beamte und Staatsbedienstete: Vergütungen und Pensionen aus dem öffentlichen Dienst werden ausschließlich im Kassenstaat besteuert — also Deutschland für deutsche Beamte. Das DBA macht hier explizit eine Ausnahme. Beamtenpensionen bleiben deutsch steuerpflichtig, unabhängig vom Wohnsitz.

Art. 22 — Vermeidung der Doppelbesteuerung

  • Deutschland: Nutzt überwiegend die Anrechnungsmethode (deutsche Steuer wird auf türkische Steuer angerechnet) und nur in begrenzten Fällen die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt.
  • Türkei: Nutzt überwiegend die Anrechnungsmethode. Im Kontext des verabschiedeten 20-Jahres-Privilegs auf Auslandseinkünfte stellt sich die Frage, wie die Anrechnungsmethode mit einer effektiven Steuerfreiheit interagiert — das konkretisieren die Ausführungsbestimmungen.

Praktische Beispiele

Beispiel 1 — Dividende aus deutscher GmbH

Sie sind in der Türkei ansässig, halten 100 % an einer deutschen GmbH. Die GmbH schüttet 100.000 € Dividende aus.

  • Deutschland: behält 5 % Quellensteuer (Schachtelprivileg ≥ 25 % Beteiligung) = 5.000 €.
  • Türkei: besteuert die Dividende grundsätzlich nach türkischem Recht. Die deutsche Quellensteuer wird auf die türkische Steuer angerechnet.
  • Mit dem verabschiedeten 20-Jahres-Privileg: Wenn die Auslandsdividende unter das Privileg fällt, ist die türkische Steuer gleich Null — die deutsche Quellensteuer (5.000 €) bleibt aber bestehen.

Beispiel 2 — Deutsche Rente, 8.000 €/Jahr

Sie sind in der Türkei ansässig, beziehen 8.000 € gesetzliche Rente aus Deutschland.

  • Deutschland (Art. 18 Abs. 2): unter 10.000 €-Schwelle, kein deutsches Besteuerungsrecht.
  • Türkei: besteuert nach türkischem Recht.

Beispiel 3 — Deutsche Rente, 25.000 €/Jahr

  • Deutschland (Art. 18 Abs. 2): über 10.000 €, Deutschland darf besteuern, aber höchstens 10 % des Bruttobetrags = 2.500 €.
  • Türkei: besteuert nach türkischem Recht. Anrechnung der deutschen Steuer.

Beispiel 4 — Deutsche Beamtenpension

  • Deutschland (Art. 19): ausschließliches Besteuerungsrecht. Pension wird wie immer besteuert.
  • Türkei: kein Besteuerungsrecht.

Was das DBA nicht regelt

  • Außensteuergesetz (§ 6 AStG, § 2 AStG erweiterte beschränkte Steuerpflicht) — nationales deutsches Recht, vom DBA nicht überschrieben (allenfalls durch Anwendungsregeln moduliert)
  • Sozialversicherung — eigene bilaterale Sozialversicherungsabkommen
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer — eigenes DBA notwendig (zwischen DE und TR existiert kein spezielles ESt-DBA — Doppelbesteuerung kann hier ein praktisches Risiko sein)
  • Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer

Wo das in der Praxis wichtig wird

Die DBA-Anwendung wird relevant bei:

  • Wegzug aus Deutschland: Welche Quellensteuern fallen auf welche Einkünfte ab Stichtag X?
  • Bestehende Beteiligungen: Wie werden Dividenden, Zinsen, Lizenzen nach DBA behandelt?
  • Rentnerinnen und Rentner: Art. 18-Anwendung bestimmt, was deutsch und was türkisch versteuert wird.
  • Doppelansässigkeit: Tie-Breaker-Rules entscheiden bei nicht eindeutigen Lebensverhältnissen.
  • Kombination mit dem verabschiedeten 20-Jahres-Privileg: Die genaue Wechselwirkung wird sich in der Verwaltungspraxis herausbilden.

Quellen

  • DBA Deutschland–Türkei vom 19. September 2011 (BGBl. 2012 II S. 526)
  • BMF-Schreiben zur DBA-Anwendung
  • OECD-Musterabkommen (DBA-MA) als Auslegungshilfe
  • Aktuelle BFH-Rechtsprechung zu DBA-Fragen
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