Internationale Strukturierung — Türkei kombiniert mit US LLC, UK Ltd, EU-Holding
Wer mit US-LLC, UK-Ltd oder einer EU-Holding in die Türkei zieht, braucht eine durchdachte Struktur — sonst frisst die Wegzugsbesteuerung, eine Betriebsstätte oder eine Hinzurechnungsregel den Steuervorteil wieder auf. Ein Überblick über die typischen Konstellationen und ihre Fallstricke.
Warum Struktur vor dem Wegzug zählt
Eine ausländische Gesellschaft und ein türkischer Wohnsitz ergeben nicht automatisch eine saubere Struktur. Drei Themen entscheiden darüber, ob ein Vorteil real ankommt: die Wegzugsbesteuerung in DACH, das Betriebsstättenrisiko durch operative Tätigkeit aus der Türkei und mögliche Hinzurechnungs-/CFC-Regeln. Diese Punkte müssen vor dem Umzug geklärt sein — danach ist die Gestaltung oft nur noch Schadensbegrenzung.
US LLC + türkischer Wohnsitz
Die US-LLC ist bei ortsunabhängigen Unternehmern beliebt, ihre Behandlung ist aber alles andere als trivial: Es geht um die Frage der Pass-through-Besteuerung, um mögliche Quellensteuern, um US-steuerliche Implikationen und um das DBA Türkei–USA. Ob die LLC aus türkischer Sicht transparent oder als Körperschaft behandelt wird und wo die Geschäftsleitung sitzt, hat erhebliche Folgen.
UK Ltd + türkischer Wohnsitz
Bei der UK-Ltd stehen die britische Corporation Tax, Substanzanforderungen, die Dividendenbehandlung und das DBA Türkei–UK im Mittelpunkt. Eine Ltd ohne echte Substanz, die faktisch aus der Türkei geführt wird, kann steuerlich dort verortet werden, wo die Geschäftsleitung tatsächlich sitzt — mit unerwarteten Folgen.
EU-Holding kombiniert
Manche Strukturen kombinieren eine EU-Holding (etwa in Zypern, den Niederlanden oder Estland) mit dem türkischen Wohnsitz. Auch hier entscheiden Substanz, die jeweiligen DBA und der saubere Wegzug aus DACH über die Tragfähigkeit. Holding-Strukturen ohne wirtschaftliche Substanz geraten zunehmend unter Druck.
Risiken: Betriebsstätte und CFC
Zwei Risiken werden regelmäßig unterschätzt:
- Betriebsstätte: Wer operativ aus der Türkei heraus arbeitet, kann dort eine Betriebsstätte der ausländischen Gesellschaft begründen — mit türkischer Steuerpflicht auf die zugeordneten Gewinne.
- Hinzurechnungsbesteuerung (CFC): Bei fortbestehenden Anknüpfungspunkten in DACH können Auslandsbeteiligungen den dortigen Hinzurechnungsregeln unterliegen.
Beide Themen gehören in die Hände spezialisierter Steuerberater in beiden Ländern.
Internationale Strukturen sind Einzelfallarbeit — pauschale Modelle aus dem Internet passen selten. Im Vortermin klären wir, welche Fachleute in DACH und der Türkei eingebunden werden müssen, bevor Sie etwas umsetzen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Steuerliche und rechtliche Fragen sollten immer durch zugelassene Steuerberater und Rechtsanwälte in Deutschland und der Türkei geprüft werden. Angaben zu geplanten gesetzlichen Änderungen beruhen auf dem jeweils bekannten Stand und können sich ändern.